Elydia... du bist doch bei uns im Forum registriert. Guck da mal nach den TS-Daten, denn da findest du auch das noch nötige PW, das ich hier nicht öffentlich machen will.
• Direktive 1 - Hauptdirektive - Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen
Die Hauptdirektive verbietet allen Sternenflottenschiffen und deren Angehörigen jegliche Einmischung in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.
• Direktive 2 - Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.
• Direktive 3 - Schutz fremder intelligenter Lebewesen (siehe auch Direktive 2)
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um das Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung, wie der Verstoß gegen Direktive 2.
• Direktive 4 - Befolgung der befehle Vorgesetzter
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.
• Direktive 5 - Schutz der Föderation
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.
• Direktive 6 - Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.
• Direktive 7 - Quarantäne von Talos IV (bereits aufgehoben)
Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.
• Direktive 8 - Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet (bezüglich Klingonen 2297 geändert; 2402 jedoch wieder aufgehoben)
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternenimperium einzutreten oder die Grenzen des Klingonischen Imperiums zu verletzen, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt ist.
• Direktive 9 - Verbot des Anfluges von einem unter Quarantäne gestellen Schiffes, Planeten oder Sonnensystem
Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird.
• Direktive 10 - Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwort-lich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
• Direktive 11 - Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.
• Direktive 12 - Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
• Direktive 13 - Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinden der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.
• Direktive 14 - Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.
• Direktive 15 - Schutz der Führungsoffiziere
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachten werden kann.
• Direktive 16 - Gerichtsbarkeit an Bord
Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.
• Direktive 17 - Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bord-personal gehört, das Kommando zu übernehmen.
• Direktive 18 - Verbot der Meuterei (siehe auch Direktive 4)
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln oder an ihr be-teiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.
• Direktive 19 - Pflichtentbindung
Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder Psychologisch untauglich befunden wird.
• Direktive 20 - Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.
• Direktive 21 - Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebens-formen. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.
• Direktive 22 - Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von nicht Eingeborenen beherrschte Planeten (siehe Hauptdirektive)
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nicht- eingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
• Direktive 23 - Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch Direktive 2)
Die Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Möglichkeiten zur Ver-hinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die Direktive 2.
• Direktive 24 - Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einen Planeten (siehe auch Hauptdirektive und Direktive 23)
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
• Die Omega-Direktive
Sternenflotten-Captains und Flagg-Offiziere der Föderation müssen die Sicherheit des Quadranten gegen die Omega-Bedrohung gewährleisten. Wann immer die Sensoren die Präsenz des Omagas ausmachen, tritt das schiffsweite Umfeld in den "Omega Modus" ein. Alle Navigations-, Sensor-, Taktik- und Antriebssysteme sind zu sperren. Der Zugang zu den Sensordaten wird dann wiederher-gestellt, wenn der Omega-Effekt auf die Säuberungsstufe 10 eingegrenzt wurde. Wenn das Omega unter Kontrolle gebracht wurde, hat der Captain des Schiffs umgehend das Sternenflotten-Ober-kommando zu kontaktieren. Keine Information darf an die Schiffsbesatzung weitergeleitet werden. Alle anderen Prioritäten sind solange außer Kraft gesetzt, bis die Bedrohung neutralisiert wurde. Die Hauptdirektive kann während einer solchen Mission gebeugt werden, falls unbedingt notwendig. Der Missbrauch des Omegas wird im vollen Umfang durch den Gebrauch aller anderen Sternenflotten-Direktiven strafrechtlich verfolgt. Eine Verletzung der Hauptdirektive ist dann erlaubt, wenn dies im Voraus minimal erwartet wird.
Wenn das Sternenflotten-Oberkommando nicht kontaktiert werden kann, aus welchen Gründen auch immer, besteht die Hauptpriorität darin, dass alle entdeckten Omega-Moleküle vernichtet werden müssen. Es gibt darüber keine Aufzeichnungen der Sensoren und die Eintragungen in das Logbuch des Captains müssen entweder verschlüsselt oder gelöscht werden.
Temporale Direktiven • 1. Temporale Direktive (Temporale Hauptdirektive) - Verhinderung der Unterbrechung der Zeitlinie
Die Crew eines Zeitschiffs muß unter allen Umständen die Aufrechterhaltung der bestehenden Zeitline gewährleisten.
• 2. Temporale Direktive - Schutz der Zukunft
Die Crew eines Zeitschiffs muß alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bestehende Zukunft vor der Bedrohung durch temporale Anomalien oder Paradoxien aus anderen Zeitrahmen zu bewahren.
• 3. Temporale Direktive - Wiederherstellung einer unterbrochenen oder veränderten Zeitlinie
Die Crew eines Zeitschiffs muß versuchen für den Fall einer bereits eingetretenen Veränderung der Zeitlinie, diese Abweichung zu Korrigieren und ist autorisiert zur Durchführung solcher Prozeduren auf einen angemessenen Handlungsspielraum zurückzugreifen.
• 4. Temporale Direktive - Rekrutierung von Lebensformen eines anderen Zeitrahmens
Um die in Direktive 3 beschriebenen Reparaturprozeduren schnellstmöglich durchzuführen, könnte es notwendig werden, Lebewesen aus anderen Zeitrahmen zu rekrutieren. Die Crew eines Zeitschiffs ist autorisiert dies zu tun, solange dadurch keine neuen Anomalien erzeugt werden und der kalkulierbare Schaden kompensiert oder repariert werden kann.
• 5. Temporale Direktive - Eliminierung nicht kalkulierbarer Risiken
Sollte es als gesichert gelten, dass eine Anomalie nur durch Eliminierung einer Komponente der Vergangenheit beseitigt werden kann, so ist die Crew eines Zeitschiffs autorisiert eine entsprechende Operation durchzuführen. Jegliche Kontaktaufnahme oder unnötige Verzögerungen sind hierbei untersagt.
• 6. Temporale Direktive - Notfallprozeduren
Sollte aufgrund eines Notfalls ein Mitglied einer Zeitschiffcrew in einem anderen Zeitrahmen, als dem eigenen gefangen oder gestrandet sein, so hat dieses Crewmitgleid bis zu seiner Rettung die Pflicht jeglichen unnötigen Kontakt zu anderen Lebewesen zu vermeiden, sich den Zeitgegebenheiten anzupassen und eine Fluchtmöglichkeit zu suchen. Mögliche technische Ausrüstungsgegenstände sind entweder mit sich zu führen oder zu zerstören.
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